Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Betreuende Grundschule Hirschbachschule" Georgenhausen/Zeilhard und hat seinen Sitz in 64354 Reinheim. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist es, die Betreuung der Schüler der Hirschbachschule in der unterrichtsfreien Zeit und bei Schulausfall zu gewährleisten.
Der Verein arbeitet nicht gewinnorientiert und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er soll die Unterrichts- und Erziehungsarbeit an der Hirschbachschule ergänzen.
§3 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein stellt geeignetes Personal ein, das über Vereinsbeiträge finanziert wird. Diese werden von Eltern erbracht, die das Betreuungsangebot nutzen.
§4 Mitglieder
Die Mitgliedschaft steht jeder Person und jeder Institution offen. Besonders angesprochen sind:
1. alle Erziehungsberechtigten, deren Kinder die Hirschbachschule besuchen,
2. das Kollegium der Hirschbachschule
3. die Stadt Reinheim.
Alle Eltern oder Erziehungsberechtigten, deren Kinder in der Betreuung angemeldet sind, müssen Mitglieder des Vereins sein.
§4 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft beginnt mit einer schriftlichen Beitrittserklärung und endet mit einer schriftlichen Kündigung zum Ende des Schuljahres. Sie muss bis 4 Wochen vor Ende des Schuljahres dem Vorstand vorliegen
§6 Beiträge und Spenden
Jedes Mitglied zahlt einen monatlichen Beitrag, der sich aus der Beitragsordnung ergibt. Er ist jährlich zu entrichten. Geld- und Sachspenden sind uneingeschränkt möglich. Spendenquittungen werden ausgestellt vorbehaltlich der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt Dieburg.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus folgenden Funktionsträgern:
1. Vorsitzende/-r
2. Vorsitzende/-r
Kassenwart/in
Schriftführer/in
Vertretungsberechtigt nach § 26 BGB sind der /die Vorsitzende und der /die 2. Vorsitzende, jeder für sich alleine. Die Funktionsträger müssen Mitglieder des Vereins sein. Dem Vorstand soll mindestens ein Mitglied aus der Elternschaft der zu betreuenden Kinder angehören.
Wahl des Vorstands:
Es finden jährlich Wahlen statt, bei der 2 der 4 Vorstandsmitglieder im versetzten Rhythmus gewählt werden. Er wird mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen.
Es sind zwei Revisoren (Kassenprüfer) jährlich zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
§8 Haushaltsausschuss
-entfällt-
§9 Mitgliederversammlung
Jährlich ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn insbesondere
- das Interesse des Vereins es erfordert
- /10 der Mitglieder es verlangt.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich mit Angabe der Tagesordnungspunkte und 10-tägiger Einladungsfrist an alle Mitglieder zu erfolgen. Von der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu erstellen, das vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen. Es ist eine 2/3 Mehrheit der Mitglieder erforderlich. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Schriftliche Abstimmung ist zulässig. Nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das gesamte Vermögen des Vereins dem "Förderverein Hirschbachschule" zu, mit der Auflage es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 11 Satzungsänderung
Satzungsänderungen sind nur durch 2/3 – Mehrheit der anwesenden Mitglieder während einer Mitgliederversammlung möglich.
§12 Inkrafttreten
Die Erstausgabe dieser Satzung tritt am 07.05.1997 in Kraft.
Die Änderung tritt am 25.09.07 in Kraft und ersetzt die bisherige Fassung vom 18.09.02.
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